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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 33 DSG LSA

Straftaten

KI-generierte Zusammenfassung

Wer eine Datenschutzordnungswidrigkeit gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schaedigungsabsicht begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei auch der Versuch strafbar ist. Die Tat wird grundsaetzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, ein besonderes oeffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

(1)Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine in § 32 Abs. 1 genannte Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person zusammenführt und die Person dadurch wieder bestimmbar macht.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und der Landesbeauftragte für den Datenschutz. zur Einzelansicht § 33 Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28