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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 5 DSG LSA

Erhebung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst, sondern bei Dritten erhoben, ist diesen auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen. Bei bestehender Auskunftspflicht ist auf diese hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben.

(1)bei anderen Personen Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer anderen Person erhoben, so ist dieser anderen Person auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. zur Einzelansicht § 5
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28