Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 24 DSG LSA

Rechte und Pflichten

KI-generierte Zusammenfassung

Oeffentliche Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstuetzen und ihm jederzeit Zugang zu Dienstraeumen und Datenverarbeitungsanlagen zu gewaehren. Er ist rechtzeitig ueber grundlegende Planungen automatisierter Verfahren zu unterrichten und vor dem Erlass datenschutzrelevanter Vorschriften anzuhoeren. Zudem kann er beratend taetig werden und auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung Gutachten erstellen.

(1)Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im Rahmen der Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz haben die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen jederzeit Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewährleisten.
(2)Für personenbezogene Daten, die dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Bediensteten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Gesetz bekannt werden, gilt § 7 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(3)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist rechtzeitig über grundlegende Planungen des Landes zum Aufbau und zur Änderung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu unterrichten. Er ist vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, zu hören.
(4)Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er den Landtag, die Landesregierung und die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
(5)Auf Ersuchen des Landtages, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.
(6)Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz um die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen ersuchen. zur Einzelansicht § 24 Abschnitt 7 Ergänzende Vorschriften für besondere Datenverarbeitungssituationen (zu den Artikeln 85, 88 und 89 der Verordnung (EU) 2016/679)
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28