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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 36 DSG LSA

Einschränkung von Grundrechten

KI-generierte Zusammenfassung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung eingeschränkt. Diese ausdrückliche Benennung genügt dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot und macht die Grundrechtseinschränkung transparent.

(1)Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. zur Einzelansicht § 36
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28