§ 36 DSG LSA
Einschränkung von Grundrechten
KI-generierte Zusammenfassung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung eingeschraenkt. Diese ausdrueckliche Benennung genuegt dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot und macht die Grundrechtseinschraenkung transparent.
(1)Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. zur Einzelansicht § 36