§ 36 DSG LSA
Einschränkung von Grundrechten
KI-generierte Zusammenfassung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung eingeschränkt. Diese ausdrückliche Benennung genügt dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot und macht die Grundrechtseinschränkung transparent.
(1)Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. zur Einzelansicht § 36