Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 15 DSG LSA

Automatisierte Verfahren, gemeinsame Dateisysteme,

KI-generierte Zusammenfassung

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren oder gemeinsamer Dateisysteme ist zulaessig, wenn dies unter Beruecksichtigung der Betroffenenrechte angemessen ist und Risiken durch technische und organisatorische Massnahmen vermieden werden. Bei Auftragsverarbeitung durch Stellen ausserhalb des Gesetzesanwendungsbereichs muss der Verantwortliche vertraglich die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen.

(1)Vertragspflichten
(2)Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines gemeinsamen automatisierten Dateisystems, in oder aus dem mehrere datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.
(3)Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch eine andere Stelle verarbeitet und sind auf den Auftragsverarbeiter die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, so ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft. zur Einzelansicht § 15
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28