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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 16 DSG LSA

Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach

KI-generierte Zusammenfassung

Die Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen nach der DSGVO kann eingeschränkt werden, wenn die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung oder die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde. Die Gründe für das Absehen sind zu dokumentieren, und die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald die Gründe entfallen.

(1)Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
(2)Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange 1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde, 3. die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird, oder 4. die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.
(3)§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 16 Abschnitt 5 Datenschutzbeauftragter (zu den Artikeln 32 bis 34 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679)
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28