§ 16 DSG LSA
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach
KI-generierte Zusammenfassung
Die Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen nach der DSGVO kann eingeschraenkt werden, wenn die Benachrichtigung die oeffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung oder die Sicherheit von IT-Systemen gefaehrden wuerde. Die Gruende fuer das Absehen sind zu dokumentieren, und die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald die Gruende entfallen.
(1)Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
(2)Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange 1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde, 3. die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird, oder 4. die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.
(3)§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend. zur Einzelansicht § 16 Abschnitt 5 Datenschutzbeauftragter (zu den Artikeln 32 bis 34 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679)