§ 3 DSG LSA
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
KI-generierte Zusammenfassung
Die DSGVO findet auch auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ausserhalb von Dateisystemen Anwendung, mit Ausnahme einzelner Vorschriften. Zudem werden die DSGVO-Regelungen auf Taetigkeiten ausserhalb des Unionsrechts erstreckt, etwa fuer oeffentliche Auszeichnungen, Begnadigungsverfahren und sonstige nicht unionsrechtlich geregelte Taetigkeiten.
(1)auf Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen
(2)Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind, noch gespeichert werden sollen.
(3)Abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 1. zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 28 nichts anderes bestimmt ist, 2. in Begnadigungsverfahren, soweit in § 29 nichts anderes bestimmt ist, und 3. im Rahmen einer sonstigen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, soweit in § 34 nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist. Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 finden nur Anwendung, soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert erfolgt oder die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. zur Einzelansicht § 3 Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (zu den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679)