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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 13 DSG LSA

Datengeheimnis

KI-generierte Zusammenfassung

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten und sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und stellt eine wichtige organisatorische Schutzmaßnahme dar.

(1)Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. zur Einzelansicht § 13
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28