Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 31 DSG LSA

Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld-

KI-generierte Zusammenfassung

Fuer Verstoesse nach der DSGVO gelten die Bussgeldvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Geldbussen koennen gegenueber oeffentlichen Stellen grundsaetzlich nicht verhaengt werden, es sei denn, diese nehmen als oeffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil.

(1)und Strafverfahren
(2)Für Verstöße nach Artikel 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3)Geldbußen können durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber öffentlichen Stellen nicht verhängt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. zur Einzelansicht § 31
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28