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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 29 DSG LSA

Begnadigungsverfahren

KI-generierte Zusammenfassung

In Begnadigungsverfahren duerfen die zustaendigen Stellen die erforderlichen Daten einschliesslich besonderer Kategorien verarbeiten. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz, und es gelten nur eingeschraenkte Vorschriften der DSGVO.

(1)In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 31 und 33 der Verordnung (EU) 2016/679. zur Einzelansicht § 29 Abschnitt 9 Rechtsbehelfe und Sanktionen (zu den Artikeln 78, 83 und 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28