§ 28 DSG LSA
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
KI-generierte Zusammenfassung
Zur Vorbereitung oeffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen duerfen die zustaendigen Stellen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, sofern die betroffene Person nicht widersprochen hat. Oeffentliche Stellen duerfen die erforderlichen Daten uebermitteln, und bestimmte Informations- und Auskunftsrechte der DSGVO finden keine Anwendung.
(1)Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, es sei denn, dass der zuständigen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der damit verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat. Auf Anforderung der in Satz 1 genannten Stelle dürfen öffentliche Stellen die erforderlichen Daten übermitteln. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2)Die Artikel 13 bis 15, 19 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung. zur Einzelansicht § 28