§ 4 DSG LSA
Zulässigkeit der Verarbeitung
KI-generierte Zusammenfassung
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen der DSGVO.
(1)personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist zur Erfüllung 1. einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder 2. einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. zur Einzelansicht § 4