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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 4 DSG LSA

Zulässigkeit der Verarbeitung

KI-generierte Zusammenfassung

Oeffentliche Stellen duerfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung oder einer im oeffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Im Uebrigen bestimmt sich die Zulaessigkeit nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen der DSGVO.

(1)personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist zur Erfüllung 1. einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder 2. einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. zur Einzelansicht § 4
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28