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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 35 DSG LSA

Sprachliche Gleichstellung

KI-generierte Zusammenfassung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und maennlicher Form. Diese Regelung stellt die sprachliche Gleichstellung im gesamten Gesetzestext sicher.

(1)Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. zur Einzelansicht § 35
Quelle:
https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-DSGVOAGSTrahmen
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018 S. 106
Stand:
2024-01-01
Abgerufen:
2026-02-28