§ 1 LDSG BW
Zweck des Gesetzes
KI-generierte Zusammenfassung
Dieses Gesetz trifft ergaenzende Regelungen zur Durchfuehrung der DSGVO und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts. Es bildet die zentrale landesrechtliche Grundlage fuer den Datenschutz in Baden-Wuerttemberg und ergaenzt die unmittelbar geltende europaeische Datenschutz-Grundverordnung um spezifische Vorschriften fuer die Landesverwaltung.
(1)Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. zur Einzelansicht § 1