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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 28 LDSG BW

Ordnungswidrigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt, dass gegen öffentliche Stellen des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich keine Geldbußen nach der DSGVO verhängt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn öffentliche Stellen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen. Dies setzt die Öffnungsklausel des Artikels 83 Absatz 7 der DSGVO zugunsten des öffentlichen Bereichs um.

(1)(Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679) Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28