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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 28 LDSG BW

Ordnungswidrigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt, dass gegen oeffentliche Stellen des Landes Baden-Wuerttemberg grundsaetzlich keine Geldbussen nach der DSGVO verhaengt werden duerfen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn oeffentliche Stellen als Unternehmen mit eigener Rechtspersoenlichkeit am Wettbewerb teilnehmen. Dies setzt die Oeffnungsklausel des Artikels 83 Absatz 7 der DSGVO zugunsten des oeffentlichen Bereichs um.

(1)(Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679) Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28