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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 11 LDSG BW

Beschränkung der Benachrichtigungspflicht

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Einschraenkungen der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen. Die oeffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung absehen, wenn diese die oeffentliche Sicherheit gefaehrden, Geheimhaltungspflichten verletzen oder die Sicherheit von IT-Systemen beeintraechtigen wuerde. Diese Einschraenkungen ergaenzen die in der DSGVO bereits vorgesehenen Ausnahmen.

(1)(Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679) Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange 1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 2. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte anderer Personen geheim gehalten werden müssen oder 3. die Benachrichtigung die Sicherheit von Systemen der Informationstechnologie gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung zurücktreten muss. zur Einzelansicht § 11 ABSCHNITT 4 Besondere Verarbeitungssituationen
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28