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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 19a LDSG BW

Verarbeitung personenbezogener Daten im Landtag

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und seine Gremien, Mitglieder, Fraktionen und die Landtagsverwaltung. Das Landesdatenschutzgesetz und die DSGVO gelten fuer diesen Bereich nach Massgabe des Abschnitts ueber die Datenverarbeitung im Landtag. Die Richtlinien fuer geheimhaltungsbeduerftige Angelegenheiten des Landtags bleiben unberuehrt.

(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten dieses Gesetz und die Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(2)Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags bleiben unberührt. zur Einzelansicht § 19a
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28