§ 10 LDSG BW
Beschränkung des Rechts auf Löschung
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt Einschraenkungen des Rechts auf Loeschung personenbezogener Daten. Archivrechtliche Anbietungspflichten sowie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vom Loeschungsrecht unberuehrt. Wenn eine Loeschung schutzwuerdige Interessen der betroffenen Person beeintraechtigen koennte oder bei nichtautomatisierter Verarbeitung mit unverhaeltnismaessigem Aufwand verbunden waere, tritt die Einschraenkung der Verarbeitung an die Stelle der Loeschung.
(1)(Ergänzung zu Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679)
(2)Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(3)Die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nach Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679 besteht nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung [EU] 2016/679. Die öffentliche Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Absehen von der Löschung und die Einschränkung der Verarbeitung. Widerspricht die betroffene Person dem Absehen von der Löschung, sind die Daten zu löschen.
(4)Ist eine Löschung im Falle nichtautomatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der öffentlichen Stelle zur Löschung personenbezogener Daten nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung [EU] 2016/679. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. zur Einzelansicht § 10