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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 19d LDSG BW

Rechte betroffener Personen

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Rechte betroffener Personen bei Datenverarbeitungen im Bereich des Landtags mit erheblichen Einschraenkungen. Das Auskunftsrecht ist bei nichtoeffentlichen Informationen und Verschlusssachen ausgeschlossen, das Loeschungsrecht umfasst nur veroeffentlichte Daten auf der Parlamentswebsite. Das Berichtigungsrecht beschraenkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten, und das Widerspruchsrecht gilt nur fuer Veroeffentlichungen.

(1)Für Datenverarbeitungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 19a Absatz 1 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2)Die nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.
(3)Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung 1. bei nicht öffentlichen Informationen, Verschlusssachen oder Gegenständen und Inhalten nicht öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse, 2. hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und g sowie Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4)Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
(5)Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine ergänzende Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(6)Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 kommen nicht zur Anwendung.
(7)Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf die Veröffentlichung beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Sämtliche in den Absätzen 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 geeignet und erforderlich ist. zur Einzelansicht § 19d
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28