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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 12 LDSG BW

Verarbeitung personenbezogener Daten,

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift schützt personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Solche Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie der öffentlichen Stelle übermittelt wurden. Eine Zweckänderung ist nur bei gesetzlicher Zulassung oder unter besonderen Voraussetzungen mit Zustimmung der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle möglich.

(1)die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(2)Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffentlichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
(3)Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn 1. die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder 2. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat. zur Einzelansicht § 12
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28