§ 19b LDSG BW
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Zulaessigkeit der Datenverarbeitung im Landtag. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, soweit sie zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten duerfen ohne ausdrueckliche Einwilligung nur verarbeitet werden, wenn dies zur Aufgabenerfuellung erforderlich und verhaeltnismaessig ist und wirksame Schutzmassnahmen bestehen.
(1)Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 erforderlich ist.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. zur Einzelansicht § 19b