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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 4 LDSG BW

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Die Verarbeitung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Es handelt sich um eine Auffangregelung, die greift, soweit keine spezielleren Bestimmungen bestehen.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist. zur Einzelansicht § 4
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28