§ 4 LDSG BW
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bildet die zentrale Rechtsgrundlage fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen. Die Verarbeitung ist zulaessig, wenn sie zur Erfuellung der in der Zustaendigkeit der oeffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder zur Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist. Es handelt sich um eine Auffangregelung, die greift, soweit keine spezielleren Bestimmungen bestehen.
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist. zur Einzelansicht § 4