§ 21 LDSG BW
Unabhängigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift garantiert die voellige Unabhaengigkeit der oder des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz bei der Aufgabenerfuellung und Befugnisausuebung. Die Rechnungspruefung durch den Rechnungshof ist nur zulaessig, soweit die Unabhaengigkeit nicht beeintraechtigt wird. Anfragen von Landtagsabgeordneten muessen beantwortet werden, soweit die Unabhaengigkeit nicht beruehrt wird.
(1)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
(2)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die Abgeordneten des Landtags sind berechtigt, Anfragen an die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu richten, zu deren Beantwortung diese oder dieser nur verpflichtet ist, soweit hierdurch nicht ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. zur Einzelansicht § 21