§ 21 LDSG BW
Unabhängigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift garantiert die völlige Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung. Die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof ist nur zulässig, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Anfragen von Landtagsabgeordneten müssen beantwortet werden, soweit die Unabhängigkeit nicht berührt wird.
(1)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
(2)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die Abgeordneten des Landtags sind berechtigt, Anfragen an die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu richten, zu deren Beantwortung diese oder dieser nur verpflichtet ist, soweit hierdurch nicht ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. zur Einzelansicht § 21