§ 20 LDSG BW
Errichtung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Errichtung der Dienststelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz als unabhängige oberste Landesbehörde mit Dienstsitz in Stuttgart. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte der Beschäftigten, die ausschliesslich an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Aufgaben der Personalverwaltung können unter Wahrung der Unabhängigkeit auf andere Landesstellen übertragen werden.
(1)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Der Dienstsitz ist Stuttgart.
(2)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Behörde. Die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind ausschließlich an ihre oder seine Weisungen gebunden.
(3)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Aufgabenübertragung nach Satz 1 kann nur im Einvernehmen mit der anderen Stelle erfolgen. zur Einzelansicht § 20