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DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 29 LDSG BW

Strafvorschrift

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Strafvorschrift erfasst die unbefugte Verarbeitung geschuetzter personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugaenglich sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer solche Daten unbefugt speichert, nutzt, uebermittelt oder sich verschafft und dabei gegen Entgelt oder in Bereicherungs- beziehungsweise Schaedigungsabsicht handelt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1)(Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung [EU] 2016/679)
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
a)speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
b)zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c)abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder 2. durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die öffentliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden. zur Einzelansicht § 29 ABSCHNITT 8 Übergangsbestimmungen
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28