§ 27 LDSG BW
Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bestimmt die oder den gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios als zustaendige Aufsichtsbehoerde fuer den Suedwestrundfunk und seine Beteiligungsunternehmen. Anstelle der oder des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz ist die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags zustaendig. Dies traegt der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des oeffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung.
(1)Für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020 (Gesetz vom 30. Juni 2020; GBl. S. 429, 430), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrags vom 27. Februar bis 7. März 2024 (Gesetz vom 25. Juli 2024; GBl. 2024, Nr. 67, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist anstelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. zur Einzelansicht § 27 ABSCHNITT 7 Sanktionen