§ 22 LDSG BW
Ernennung und Amtszeit
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Ernennung und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache durch den Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag der Landesregierung. Vorausgesetzt wird die Befaehigung zum Richteramt oder hoeheren Verwaltungsdienst, die Amtszeit betraegt sechs Jahre mit zweimaliger Wiederwahlmoeglichkeit.
(1)Der Landtag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diese oder dieser soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein.
(2)Die oder der Gewählte wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ernannt. Sie oder er wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.
(3)Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig. zur Einzelansicht § 22