§ 31 LDSG BW
Überleitungsvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Ueberleitungsvorschrift regelt die Fortfuehrung bestehender Strukturen beim Inkrafttreten des Gesetzes. Der bisherige Landesbeauftragte fuer den Datenschutz gilt als in das neue Amt berufen, sein Beamtenverhaeltnis auf Zeit endet mit dieser Berufung. Die Beschaeftigten und der Personalrat bestehen bei der Dienststelle fort.
(1)Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als in ein Amt nach § 23 Absatz 1 berufen. Mit der Berufung in dieses Amt endet sein Beamtenverhältnis auf Zeit. Seine Amtszeit endet am 31. Dezember 2022.
(2)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vom Landtag zu dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt.
(3)Der Personalrat bei der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz besteht ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu seiner Neuwahl als Personalrat bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz fort. zur Einzelansicht § 31 Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit