Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze

§ 26 LDSG BW

Pflicht zur Unterstützung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift verpflichtet die oeffentlichen Stellen zur Unterstuetzung der oder des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz bei der Aufgabenerfuellung. Insbesondere sind Auskuenfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme zu gewaehren und jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu ermoeglichen. Die Ministerien muessen die oder den Landesbeauftragten rechtzeitig bei der Ausarbeitung datenschutzrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften beteiligen.

(1)Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen und 2. jederzeit Zutritt zu den Diensträumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte zu gewähren.
(2)Die Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. zur Einzelansicht § 26
Quelle:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018rahmen
Fundstelle:
GBl. BW 2018 S. 362
Stand:
2025-07-01
Abgerufen:
2026-02-28