§ 16 LDSG BW
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten einschliesslich besonderer Kategorien für die Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Die öffentlichen Stellen sind insoweit nicht zur Informations- und Auskunftserteilung verpflichtet, um den Überraschungscharakter der Ehrung zu wahren. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur für protokollarische Zwecke zulässig.
(1)Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sind insofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilung gemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet.
(2)Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie werden für protokollarische Zwecke benötigt. zur Einzelansicht § 16