§ 19c LDSG BW
Verantwortlicher
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bestimmt den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen fuer Datenverarbeitungen im Bereich des Landtags. Bei Aufgaben des Landtags ist der Landtag selbst Verantwortlicher, fuer die Taetigkeit der Fraktionen stets die jeweilige Fraktion. Bei der Mandatsausuebung der Abgeordneten sind diese selbst verantwortlich, soweit sie keine Aufgaben des Landtags wahrnehmen.
(1)Verantwortlicher gemäß der Artikel 4 Nummer 7 Verordnung (EU) 2016/679 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist 1. bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags der Landtag, 2. für die Tätigkeit der Fraktionen stets die jeweilige Fraktion, auch wenn sie Aufgaben des Landtags wahrnimmt, 3. bei der Mandatsausübung der Mitglieder des Landtags die oder der jeweilige Abgeordnete, soweit sie oder er keine Aufgaben des Landtags wahrnimmt. zur Einzelansicht § 19c