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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 11 BayDSG

Datengeheimnis(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift begruendet das Datengeheimnis fuer bei oeffentlichen Stellen beschaeftigte Personen. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Das Datengeheimnis besteht auch nach dem Ende der Taetigkeit fort und dient dem Schutz personenbezogener Daten ueber das aktive Beschaeftigungsverhaeltnis hinaus.

(1)Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28