Art. 11 BayDSG
Datengeheimnis(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift begründet das Datengeheimnis für bei öffentlichen Stellen beschäftigte Personen. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Das Datengeheimnis besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort und dient dem Schutz personenbezogener Daten über das aktive Beschäftigungsverhältnis hinaus.
(1)Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.