Art. 22 BayDSG
Geldbußen(zu Art. 83 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verhängung von Geldbußen gegen öffentliche Stellen in Bayern. Geldbußen nach der DSGVO dürfen gegen öffentliche Stellen nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Bei hoheitlicher Tätigkeit ist die öffentliche Verwaltung von Geldbußen ausgenommen, was die Öffnungsklausel der DSGVO umsetzt.
(1)Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.