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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 22 BayDSG

Geldbußen(zu Art. 83 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Verhaengung von Geldbussen gegen oeffentliche Stellen in Bayern. Geldbussen nach der DSGVO duerfen gegen oeffentliche Stellen nur verhaengt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Bei hoheitlicher Taetigkeit ist die oeffentliche Verwaltung von Geldbussen ausgenommen, was die Oeffnungsklausel der DSGVO umsetzt.

(1)Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28