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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 9 BayDSG

Informationspflicht(zu Art. 13, 14 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Ausnahmen von der Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen. Eine Information entfällt, soweit ein Fall der Zweckänderung nach den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen vorliegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ist auf die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

(1)Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht unbeschadet sonstiger Bestimmungen dann nicht, soweit und solange ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d vorliegt.
(2)In den Fällen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ist eine nicht öffentliche Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28