Art. 9 BayDSG
Informationspflicht(zu Art. 13, 14 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt Ausnahmen von der Informationspflicht gegenueber betroffenen Personen. Eine Information entfaellt, soweit ein Fall der Zweckaenderung nach den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestaenden vorliegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ist auf die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
(1)Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht unbeschadet sonstiger Bestimmungen dann nicht, soweit und solange ein Fall des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d vorliegt.
(2)In den Fällen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 ist eine nicht öffentliche Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.