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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 3 BayDSG

Sicherstellung des Datenschutzes, Verantwortlicher(zu Art. 4 Nr. 7 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Sicherstellung des Datenschutzes und bestimmt den Verantwortlichen. Die obersten Dienstbehörden, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben die Ausführung der DSGVO und des BayDSG sicherzustellen. Verantwortlicher für die Verarbeitung ist die jeweils zuständige öffentliche Stelle, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(1)Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung der DSGVO, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
(2)Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ist die für die Verarbeitung zuständige öffentliche Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28