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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 18 BayDSG

Einrichtung und Aufgaben(zu Art. 51 bis 58 und 85 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt das Landesamt fuer Datenschutzaufsicht als Aufsichtsbehoerde fuer nichtoeffentliche Stellen in Bayern. Es hat seinen Sitz in Ansbach, und sein Praesident ist Beamter auf Zeit mit fuenfjaehriger Amtsdauer. Aufgaben der Personalverwaltung koennen unter Wahrung der Unabhaengigkeit auf andere oeffentliche Stellen uebertragen werden.

(1)Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (Landesamt) ist Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht öffentliche Stellen. Im Anwendungsbereich des Art. 38 findet Art. 58 Abs. 1 Buchst. b, c, e und f sowie Abs. 2 Buchst. c bis j DSGVO keine Anwendung.
(2)Sitz des Landesamts ist Ansbach.
(3)Der Präsident des Landesamts ist Beamter auf Zeit und wird durch die Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(4)Das Landesamt kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere öffentliche Stellen des Freistaates Bayern übertragen, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der beschäftigten Personen übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28