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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 13 BayDSG

Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen(zu Art. 34 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Einschraenkungen der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen gegenueber betroffenen Personen. Die Benachrichtigung kann unter denselben Voraussetzungen unterbleiben, die auch eine Zweckaenderung rechtfertigen, etwa zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder zum Schutz der oeffentlichen Sicherheit. Die Regelung ergaenzt die in der DSGVO vorgesehenen Ausnahmetatbestaende fuer den oeffentlichen Bereich.

(1)Die Benachrichtigung kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d unterbleiben.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28