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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 13 BayDSG

Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen(zu Art. 34 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Einschränkungen der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen gegenüber betroffenen Personen. Die Benachrichtigung kann unter denselben Voraussetzungen unterbleiben, die auch eine Zweckänderung rechtfertigen, etwa zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Die Regelung ergänzt die in der DSGVO vorgesehenen Ausnahmetatbestände für den öffentlichen Bereich.

(1)Die Benachrichtigung kann auch unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, b oder Buchst. d unterbleiben.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28