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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 30 BayDSG

Gemeinsam Verantwortliche

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung. Die Angabe einer Anlaufstelle für betroffene Personen ist verpflichtend, während die in der DSGVO vorgesehene Vereinbarung über die jeweiligen Verantwortlichkeiten keine Anwendung findet. Dies trägt den besonderen Anforderungen und Strukturen der Strafverfolgung Rechnung.

(1)Die Angabe der Anlaufstelle für die betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO ist verpflichtend. Art. 26 Abs. 2 DSGVO findet keine Anwendung.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28