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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 30 BayDSG

Gemeinsam Verantwortliche

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung. Die Angabe einer Anlaufstelle fuer betroffene Personen ist verpflichtend, waehrend die in der DSGVO vorgesehene Vereinbarung ueber die jeweiligen Verantwortlichkeiten keine Anwendung findet. Dies traegt den besonderen Anforderungen und Strukturen der Strafverfolgung Rechnung.

(1)Die Angabe der Anlaufstelle für die betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO ist verpflichtend. Art. 26 Abs. 2 DSGVO findet keine Anwendung.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28