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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 2 BayDSG

Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift ordnet an, dass die Bestimmungen der DSGVO fuer oeffentliche Stellen auch ausserhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs gelten. Damit wird eine einheitliche datenschutzrechtliche Regelung fuer den gesamten Bereich der oeffentlichen Verwaltung in Bayern geschaffen. Die Vorschriften zu Verarbeitungsverzeichnis, Folgenabschaetzung und vorheriger Konsultation gelten allerdings nur bei automatisierter Verarbeitung oder Dateisystemen.

(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28