Art. 2 BayDSG
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift ordnet an, dass die Bestimmungen der DSGVO für öffentliche Stellen auch ausserhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs gelten. Damit wird eine einheitliche datenschutzrechtliche Regelung für den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung in Bayern geschaffen. Die Vorschriften zu Verarbeitungsverzeichnis, Folgenabschätzung und vorheriger Konsultation gelten allerdings nur bei automatisierter Verarbeitung oder Dateisystemen.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.