Art. 37 BayDSG
Schadenersatz
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt den Schadensersatz bei rechtswidriger Datenverarbeitung durch oeffentliche Stellen im Bereich der Strafverfolgung. Der Rechtstraeger ist bei rechtswidriger Verarbeitung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, wobei bei nichtautomatisierter Verarbeitung ein Verschulden erforderlich ist. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner, und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen.
(1)Hat eine öffentliche Stelle einer betroffenen Person durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zugefügt, ist ihr Rechtsträger der betroffenen Person zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist. Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungsberechtigt und sind Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(2)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(5)Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.
(6)Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.