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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 33 BayDSG

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Meldung von Datenschutzverletzungen bei der Strafverfolgung im grenzüberschreitenden Kontext. Wurden Daten von oder an einen Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt, sind die Informationen über die Verletzung unverzüglich auch an diesen zu melden. Dies ergänzt die allgemeine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(1)Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28