Art. 33 BayDSG
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Meldung von Datenschutzverletzungen bei der Strafverfolgung im grenzueberschreitenden Kontext. Wurden Daten von oder an einen Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates uebermittelt, sind die Informationen ueber die Verletzung unverzueglich auch an diesen zu melden. Dies ergaenzt die allgemeine Meldepflicht gegenueber der Aufsichtsbehoerde.
(1)Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.