Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 33 BayDSG

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Meldung von Datenschutzverletzungen bei der Strafverfolgung im grenzueberschreitenden Kontext. Wurden Daten von oder an einen Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates uebermittelt, sind die Informationen ueber die Verletzung unverzueglich auch an diesen zu melden. Dies ergaenzt die allgemeine Meldepflicht gegenueber der Aufsichtsbehoerde.

(1)Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28