Art. 12 BayDSG
Behördliche Datenschutzbeauftragte(zu Art. 35 Abs. 2, Art. 37 bis 39 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Rechte und Pflichten behördlicher Datenschutzbeauftragter. Sie erhalten insbesondere Zugang zum Verarbeitungsverzeichnis und Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz automatisierter Verfahren. Ihnen anvertraute Tatsachen und die Identität der mitteilenden Personen dürfen nicht ohne deren Einverständnis offenbart werden.
(1)Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere
(2)Zugang zu dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und
(3)Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4)Art. 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5)Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren.
(6)Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden.