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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 38 BayDSG

Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken(zu Art. 85 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, kuenstlerischen oder literarischen Zwecken mit weitreichenden Privilegierungen. Es gelten nur die Bestimmungen zur Datensicherheit und Grundkapitel der DSGVO. Gegendarstellungen und Widerrufe sind gemeinsam mit den Daten aufzubewahren und bei Uebermittlung mitzugeben.

(1)Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. Im Übrigen gelten für Verarbeitungen im Sinne des Satzes 1 Kapitel I, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI DSGVO. Art. 82 DSGVO gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 und 32 DSGVO gehaftet wird.
(2)Führt die journalistische, künstlerische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen, zu Verpflichtungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen oder Widerrufen, sind diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen, dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28