Art. 35 BayDSG
Automatisierte Einzelentscheidungen
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt automatisierte Einzelentscheidungen bei der Strafverfolgung. Entscheidungen mit nachteiligen Rechtsfolgen duerfen grundsaetzlich nicht ausschliesslich auf automatisierter Verarbeitung beruhen, es sei denn, eine Rechtsvorschrift laesst dies ausdruecklich zu. Profiling, das zu einer Benachteiligung auf Grundlage besonderer Datenkategorien fuehrt, ist verboten.
(1)Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, einschließlich Profiling, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützt werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu.
(2)Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO benachteiligt werden, ist verboten.