Art. 20 BayDSG
Anrufung der Aufsichtsbehörden(zu Art. 77 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Anrufung der Aufsichtsbehoerden durch Betroffene. Jede Person kann sich an die Aufsichtsbehoerden wenden, wenn sie der Ansicht ist, in ihren Datenschutzrechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung duerfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen, und Auskunftsrechte hinsichtlich der Akten der Aufsichtsbehoerden bestehen nicht.
(1)Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.
(2)Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.