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BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 31 BayDSG

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bei der Strafverfolgung mit erhöhten Anforderungen gegenüber den allgemeinen DSGVO-Vorgaben. Zusätzlich sind die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und gegebenenfalls die Verwendung von Profiling in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Ausnahme für kleine Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten findet in diesem Bereich keine Anwendung.

(1)In dem Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO werden zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen. Art. 30 Abs. 5 DSGVO findet keine Anwendung.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28