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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 36 BayDSG

Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift verpflichtet Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung, die vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen durch Beschäftigte oder andere Personen zu ermöglichen. Es muss ein geeignetes Verfahren geschaffen werden, über das Datenschutzverstöße vertraulich gemeldet werden können. Für die entgegennehmende Stelle gelten die Vertraulichkeitsregeln der behördlichen Datenschutzbeauftragten entsprechend.

(1)Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28