Art. 21 BayDSG
Zusammenarbeit(zu Art. 51 DSGVO)
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der bayerischen Aufsichtsbehoerden untereinander und stellt eine einheitliche Datenschutzaufsicht im Freistaat sicher. Sie tauschen regelmaessig Erfahrungen aus und unterstuetzen sich gegenseitig bei der Aufgabenwahrnehmung. In Angelegenheiten des Europaeischen Datenschutzausschusses ueben die zustaendigen Aufsichtsbehoerden ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.
(1)Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
(2)Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.