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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BayDSG — Inhaltsverzeichnis

Art. 21 BayDSG

Zusammenarbeit(zu Art. 51 DSGVO)

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der bayerischen Aufsichtsbehörden untereinander und stellt eine einheitliche Datenschutzaufsicht im Freistaat sicher. Sie tauschen regelmässig Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenwahrnehmung. In Angelegenheiten des Europäischen Datenschutzausschusses üben die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.

(1)Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
(2)Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG
Fundstelle:
GVBl. BY 2023 S. 554
Stand:
2023-09-26
Abgerufen:
2026-02-28