§ 12 BbgDSG
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen. Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der betroffenen Person absehen, wenn dies die öffentliche Sicherheit gefährden, Geheimhaltungspflichten verletzen oder die Strafverfolgung beeinträchtigen würde. Diese Ausnahmen ergänzen die in der DSGVO bereits vorgesehenen Befreiungstatbestände.
(1)Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen absehen, soweit und solange
(2)Einzelnorm