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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 12 BbgDSG

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen. Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der betroffenen Person absehen, wenn dies die oeffentliche Sicherheit gefaehrden, Geheimhaltungspflichten verletzen oder die Strafverfolgung beeintraechtigen wuerde. Diese Ausnahmen ergaenzen die in der DSGVO bereits vorgesehenen Befreiungstatbestaende.

(1)Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen absehen, soweit und solange
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28