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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 34 BbgDSG

Einschränkung eines Grundrechts

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift stellt klar, dass durch das Brandenburgische Datenschutzgesetz das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung eingeschraenkt wird. Diese ausdrueckliche Benennung der Grundrechtseinschraenkung ist verfassungsrechtlich geboten, um dem Zitiergebot der Landesverfassung Rechnung zu tragen. Sie dient der Transparenz gegenueber den Buergerinnen und Buergern ueber die gesetzlichen Eingriffsbefugnisse.

(1)Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28