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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BbgDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 34 BbgDSG

Einschränkung eines Grundrechts

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift stellt klar, dass durch das Brandenburgische Datenschutzgesetz das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung eingeschränkt wird. Diese ausdrückliche Benennung der Grundrechtseinschränkung ist verfassungsrechtlich geboten, um dem Zitiergebot der Landesverfassung Rechnung zu tragen. Sie dient der Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern über die gesetzlichen Eingriffsbefugnisse.

(1)Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
(2)Einzelnorm
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Fundstelle:
GVBl. BB I/19 Nr. 17
Stand:
2022-12-31
Abgerufen:
2026-02-28